Verleihförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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* von Werbemaßnahmen,
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* der Herstellung neuer Verleihkopien,
* der Herstellung neuer Verleihkopien,
* der Ergänzung der technischen Ausstattung des Büros, zum Beispiel mit
* der Ergänzung der technischen Ausstattung des Büros, zum Beispiel mit audiovisuellen und elektronischen Kommunikationsmitteln
audiovisuellen und elektronischen Kommunikationsmitteln


==Länder==
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# das Projekt inhaltlich eng mit Baden-Württemberg verknüpft ist oder
# das Projekt inhaltlich eng mit Baden-Württemberg verknüpft ist oder
# der Produzent bzw. Projektträger in Baden-Württemberg ansässig ist oder
# der Produzent bzw. Projektträger in Baden-Württemberg ansässig ist oder
# das Projekt bereits von einer anderen deutschen Fördereinrichtung unterstützt
# das Projekt bereits von einer anderen deutschen Fördereinrichtung unterstützt wird und zusätzlich der SWR, oder das ZDF, und/oder ARTE Inhaber von Fernsehrechten sind.
 
wird und zusätzlich der SWR, oder das ZDF, und/oder ARTE Inhaber von Fernsehrechten sind.




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===Baden-Württemberg: Zuschüsse für Vorhaben, um bestehende Märkte zu erweitern und/oder neue zu erschließen===
===Baden-Württemberg: Zuschüsse der MFG für Vorhaben, um bestehende Märkte zu erweitern und/oder neue zu erschließen===


Laut Vergabeordnung 5.1:
Laut Vergabeordnung 5.5:


"Um bestehende Märkte zu erweitern und/oder neue zu erschließen, können an Verleih-
"Um bestehende Märkte zu erweitern und/oder neue zu erschließen, können an Verleih-

Aktuelle Version vom 27. April 2020, 12:59 Uhr

Verleihförderung

BKM

Verleihförderung des BKM

1. Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen, die den Förderzielen der BKM-Filmförderungsrichtlinie entsprechen, kann die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Projektförderungshilfen gewähren. Die Förderungshilfen werden auf Vorschlag der Jury Verleihförderung bei der BKM bewilligt.


2. Förderungshilfen werden als Zuschuss bis zu 50.000 Euro je Film zur Abdeckung von Vorkosten im Sinne des § 116 Abs. 1 FFG gewährt. Voraussetzungen sind u.a., dass

  • der Film eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne der BKMFilmförderungsrichtlinie aufweist; die majoritär deutsche Finanzierung des Films anhand der

Bafa-Bescheinigung ist hierbei zwingend darzulegen;

  • die Antragstellung vor dem Kinostart erfolgt und der Kinostart nach der Jurysitzung liegt (die

Termine der Jurysitzungen sind auf der BKM-Homepage veröffentlicht);

  • der Verleih mit einem Eigenanteil von mindestens 30 % der Herausbringungskosten beteiligt

ist;

  • der Film mit maximal 40 Kopien (Einsätzen) in den Kinos gestartet wird (nachträgliche

Erhöhung auf 50 Kopien möglich). Bei Filmen, die BKM-produktionsgefördert wurden, kann von den o.g. Kopiengrenzen abgewichen werden; hierzu ist ein formloser Antrag ausreichend.


3. Antragsberechtigt sind gewerbliche Filmverleiher mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Verleiherpreis des BKM

Für besondere Leistungen bei der Verbreitung künstlerisch herausragender Filme, insbesondere deutscher und anderer europäischer Filme, vergibt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Jahr 2020 einen Verleiherpreis.

Bei der Entscheidung über die Vergabe des Preises werden insbesondere berücksichtigt:

  • die kulturelle Qualität der Verleiharbeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
  • der Anteil deutscher Filme,
  • der Anteil anderer europäischer Filme,
  • die durch die Verleiharbeit erreichte Verbreitung der Filme,
  • die Repertoirepflege.

Der Preis kann mit einer Prämie bis zu 75.000 Euro verbunden werden. Die Prämie ist zweckgebunden für den Verleih vor allem deutscher und anderer europäischer Filme mit künstlerischem Rang zu verwenden, insbesondere für die Finanzierung:

  • des Ankaufs von Filmlizenzen,
  • von Verleihvorkosten,
  • von Werbemaßnahmen,
  • der Herstellung neuer Verleihkopien,
  • der Ergänzung der technischen Ausstattung des Büros, zum Beispiel mit audiovisuellen und elektronischen Kommunikationsmitteln

Länder

Baden-Württemberg: Verleih- und Vertriebsförderung der MFG

Voraussetzung für eine Förderung in diesem Bereich ist die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen gemäß Ziffer 2. und Ziffer 5. der MFG Vergabeordnung.


Voraussetzungen der Förderung sind gemäß Ziff. 2.1 der MFG Vergabeordnung

  • die kulturelle Qualität des Projekts und ein kultureller oder sonstiger Bezug zu Baden-Württemberg oder
  • die kulturelle Qualität des Projekts und ein wirtschaftliches Interesse in BadenWürttemberg an dem Projekt.


Ein wirtschaftliches Interesse ist dann gegeben, wenn der ausgewiesene Baden-Württemberg-Effekt mindestens 120% der Fördermittel beträgt. Dieser Baden-Württemberg-Effekt wird durch die in Baden-Württemberg ausgegebenen Projektkosten erbracht, die vor allem in filmwirtschaftlich relevanten Bereichen realisiert werden sollen.


Ein kultureller oder sonstiger Bezug zu Baden-Württemberg ist dann gegeben, wenn:

  1. das Projekt inhaltlich eng mit Baden-Württemberg verknüpft ist oder
  2. der Produzent bzw. Projektträger in Baden-Württemberg ansässig ist oder
  3. das Projekt bereits von einer anderen deutschen Fördereinrichtung unterstützt wird und zusätzlich der SWR, oder das ZDF, und/oder ARTE Inhaber von Fernsehrechten sind.


Gemäß Ziff. 5.1 der MFG Vergabeordnung können Verleih- und/oder Vertriebsmaßnahmen für Filme und für besondere weiterführende Maßnahmen gefördert werden, die im besonderen filmkulturellen und/oder filmwirtschaftlichen Interesse Baden-Württembergs liegen oder deren Produktion von der MFG gefördert wurde.


Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, in Einzelfällen auch Produzentinnen/Produzenten. Die Förderung wird als bedingt rückzahlbares Darlehen gewährt. Sie kann in der Regel bis zu 50% der Verleih- oder Vertriebsvorkosten betragen, höchstens jedoch 150.000 Euro.


Gefördert werden nur Maßnahmen, die dem Förderungsziel entsprechen. Nicht gefördert werden können Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder die Persönlichkeitsrechte oder das sittliche oder das religiöse Gefühl verletzen.


Baden-Württemberg: Zuschüsse der MFG für Vorhaben, um bestehende Märkte zu erweitern und/oder neue zu erschließen

Laut Vergabeordnung 5.5:

"Um bestehende Märkte zu erweitern und/oder neue zu erschließen, können an Verleih- /Vertriebsunternehmen für entsprechende Vorhaben, insbesondere von in Baden-Württemberg geförderten Programm füllenden Kinofilmen, Zuschüsse bis zu 150.000 Euro je Vorhaben gewährt werden."

EU

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