Verleihförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Verleihförderung
===Verleihförderung des BKM===
* Verleiherpreis
 
1. Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen, die den
Förderzielen der BKM-Filmförderungsrichtlinie entsprechen, kann die Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Projektförderungshilfen gewähren. Die
Förderungshilfen werden auf Vorschlag der Jury Verleihförderung bei der BKM bewilligt.
 
2. Förderungshilfen werden als Zuschuss bis zu 50.000 Euro je Film zur Abdeckung von Vorkosten im
Sinne des § 116 Abs. 1 FFG gewährt. Voraussetzungen sind u.a., dass
* der Film eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne der BKMFilmförderungsrichtlinie aufweist; die majoritär deutsche Finanzierung des Films anhand der
Bafa-Bescheinigung ist hierbei zwingend darzulegen;
* die Antragstellung vor dem Kinostart erfolgt und der Kinostart nach der Jurysitzung liegt (die
Termine der Jurysitzungen sind auf der BKM-Homepage veröffentlicht);
* der Verleih mit einem Eigenanteil von mindestens 30 % der Herausbringungskosten beteiligt
ist;
* der Film mit maximal 40 Kopien (Einsätzen) in den Kinos gestartet wird (nachträgliche
Erhöhung auf 50 Kopien möglich). Bei Filmen, die BKM-produktionsgefördert wurden, kann
von den o.g. Kopiengrenzen abgewichen werden; hierzu ist ein formloser Antrag
ausreichend.
 
3. Antragsberechtigt sind gewerbliche Filmverleiher mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland
 
===Verleiherpreis des BKM===


==Länder==
==Länder==

Version vom 27. April 2020, 08:47 Uhr

Verleihförderung

BKM

Verleihförderung des BKM

1. Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen, die den Förderzielen der BKM-Filmförderungsrichtlinie entsprechen, kann die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Projektförderungshilfen gewähren. Die Förderungshilfen werden auf Vorschlag der Jury Verleihförderung bei der BKM bewilligt.

2. Förderungshilfen werden als Zuschuss bis zu 50.000 Euro je Film zur Abdeckung von Vorkosten im Sinne des § 116 Abs. 1 FFG gewährt. Voraussetzungen sind u.a., dass

  • der Film eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne der BKMFilmförderungsrichtlinie aufweist; die majoritär deutsche Finanzierung des Films anhand der

Bafa-Bescheinigung ist hierbei zwingend darzulegen;

  • die Antragstellung vor dem Kinostart erfolgt und der Kinostart nach der Jurysitzung liegt (die

Termine der Jurysitzungen sind auf der BKM-Homepage veröffentlicht);

  • der Verleih mit einem Eigenanteil von mindestens 30 % der Herausbringungskosten beteiligt

ist;

  • der Film mit maximal 40 Kopien (Einsätzen) in den Kinos gestartet wird (nachträgliche

Erhöhung auf 50 Kopien möglich). Bei Filmen, die BKM-produktionsgefördert wurden, kann von den o.g. Kopiengrenzen abgewichen werden; hierzu ist ein formloser Antrag ausreichend.

3. Antragsberechtigt sind gewerbliche Filmverleiher mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Verleiherpreis des BKM

Länder

EU

Weitere Fördertöpfe