Satzung (Drop-Out Cinema): Unterschied zwischen den Versionen

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===Satzung DROP-OUT CINEMA eG===
===Satzung DROP-OUT CINEMA eG===


Amtsgericht Marburg, eingetragen im GnR 326, Nr.1 am 2.8.2013
(2. Fassung beschlossen am 08.02.2014.)
 
(2. Fassung: 8. Februar 2014)


==§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr==
==§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr==
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(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Mannheim.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Mannheim.


(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Kultur und der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies soll insbesondere durch die Förderung “abseitiger”, marginalisierter, nichtmarkt- konformer Filmkultur erreicht werden.
(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Kultur und der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies soll insbesondere durch die Förderung “abseitiger”, marginalisierter, nichtmarkt-konformer Filmkultur erreicht werden.


(4) Gegenstand des Unternehmens ist Filmdistribution und –produktion und im weitesten Sinne die Auswertung audiovisueller Medien.
(4) Gegenstand des Unternehmens ist Filmdistribution und –produktion und im weitesten Sinne die Auswertung audiovisueller Medien.
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(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.


(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Be-
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
 
schlussfassung widerspricht.


(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
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Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in Blickpunkt: Film.
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in Blickpunkt: Film.


Berlin, den 8.2.2014
 
Mannheim, den 08.02.2014.

Aktuelle Version vom 8. Dezember 2021, 15:51 Uhr

Satzung DROP-OUT CINEMA eG

(2. Fassung beschlossen am 08.02.2014.)

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet Drop-Out Cinema eG.

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Mannheim.

(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Kultur und der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies soll insbesondere durch die Förderung “abseitiger”, marginalisierter, nichtmarkt-konformer Filmkultur erreicht werden.

(4) Gegenstand des Unternehmens ist Filmdistribution und –produktion und im weitesten Sinne die Auswertung audiovisueller Medien.

(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.

(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.


§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Bis zur Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.

(2) Die Mitglieder können bis zu 10 Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 50 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.


§ 3 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat (§ 5) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.

(3) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als 10.000 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 2000 Euro.

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.


§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er

wird von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand vom Aufsichtsrat (§ 5) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen.

(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen oder Erklärungen abgeben.

(5) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Prokura und Handlungsvollmacht erteilen.

(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben anderen Mitgliedern oder anderen Personen Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein. Sie soll schriftlich erteilt werden.


§ 5 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 8 Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.


§ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in Blickpunkt: Film.


Mannheim, den 08.02.2014.