Kinoförderung

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FFA

Projektkinoförderung (FFA)

Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 134 - 137 FFG

Zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie Kinoneubauten, sofern sie der Strukturverbesserung dienen, können Förderungen bis zu 200.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 350.000 Euro gewährt werden. Maximal können 50 Prozent der anerkennungsfähigen Gesamtkosten als Förderhilfen zuerkannt werden. Davon bis zu 30 Prozent als Zuschuss und 70 Prozent als zinsloses Darlehen. Die Laufzeit des Darlehens ist abhängig von der Darlehenshöhe mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren.

Zusätzlich zu den herkömmlichen Förderungen werden Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes in den Kinos als Zuschuss gewährt – z. B. das digitale Equipment für Audiodeskription und / oder Untertitel als Zuschuss. Die Förderung bezieht sich auf 50 Prozent des Vorhabens.

Für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos, für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen, sowie für sonstige Maßnahmen, die geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern, können Zuschüsse bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

Die gutachterliche Beratung von Kinos, sowie die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino bestimmten Filmprogrammen im Kino kann mit Zuschüssen von bis zu 5.000 Euro, die Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino bzw. originäre Kurzfilmprogramme in Höhe von bis zu 2.000 Euro unterstützt werden.

Teilerlass von Altdarlehen: Statt einer solchen Förderhilfe kann die FFA auch unter bestimmten Voraussetzungen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, 50 Prozent der bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen.

Anträge können von den Kinobetreibern zu den jeweiligen Antragsfristen gestellt werden. Die dafür zuständige Kommission für Kinoförderung kommt in der Regel viermal im Jahr zusammen.

Darüber hinaus führt die FFA seit April 2018 die Kinoinvestitionsförderung der Medienboard Berlin Brandenburg GmbH durch. Kinos in Berlin und Brandenburg werden für die Neuerrichtung, Modernisierung und Verbesserung mit einer Förderhöhe bis zu 50% der FFA Förderung unterstützt.

Kinoreferenzförderung (FFA)

Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 138 - 144 FFG

Das Referenzprinzip ermöglicht dem Kinobetreiber eine nachträgliche Förderung für bereits erreichte Zuschauererfolge zu bekommen. Dazu zählen außergewöhnliche Besucherzahlen für deutsche und sonstige Filme aus Mitgliedstaaten der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. aus der Schweiz. Referenzförderung kommt Kinos zugute, die mindestens 5.000 Referenzpunkte pro Leinwand erreichen.

Referenzpunkte erhält ein Kino (Leinwand), das mit dem Kinoprogrammpreis der BKM ausgezeichnet wurde oder mit dem entgeltlichen Abspiel von o.g. Filmen den 1,5-fachen Wert (Prozent) des Zuschauermarktanteils erzielt hat. Weiterhin erhält ein Kino Referenzpunkte pro Besucher, in denen das entgeltliche Abspiel von o.g. Filmen den 1,75-fachen Wert (Prozent) des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat. Je nach Antragsvoraussetzung können ein bis drei Referenzpunkte pro Besucher erreicht werden.

Die Zuschüsse werden für die Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung von Kinos gewährt. Darüber hinaus können die Fördermittel für Werbemaßnahmen von deutschen und europäischen Filmen, aber auch für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen verwendet werden.

Die Förderung wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.